Allgemeine
Auftragsbedingungen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen "Dolmetschwerk Partnerschaft", Duve, Hömberg Drovandi, Kirstein, Woytowicz, Konferenzdolmetscher und Übersetzer, nachfolgend „Dolmetschwerk“ genannt, und seinen Auftraggebern, soweit es sich um Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

2. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Dolmetschwerk dies schriftlich oder per E-Mail anerkannt hat.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 Leistungen von Dolmetschwerk und Verschwiegenheitspflicht

1. Dolmetschwerk berät als Team von Konferenzdolmetscherinnen den Auftraggeber im Vorfeld einer Veranstaltung zu den fachlichen Erfordernissen eines Dolmetschteams, der Dolmetschart und der erforderlichen Dolmetschtechnik.

2. Dolmetschwerk organisiert die gewünschte Dolmetschleistung und stimmt sich zu diesem Zweck mit den anderen Teammitgliedern, ggf. dem Chef d'Équipe und dem jeweiligen Technikanbieter ab.

3. Dolmetschwerk stimmt auch die notwendigen Verträge mit dem Dolmetschteam und den jeweiligen Technikanbietern ab. Diese Verträge schließt Dolmetschwerk - je nach der mit dem Auftraggeber getroffenen Absprache - entweder im eigenen Namen und berechnet diese wie eine eigene Leistung an den Auftraggeber weiter oder vermittelt die jeweiligen Verträge zwischen Dolmetscher, Technikanbieter und dem Auftraggeber/Veranstalter.

4. Die zur Verfügung gestellten Vorbereitungsunterlagen werden ausschließlich über Dolmetschwerk an das Dolmetschteam weitergeleitet.

5. Chef d’Équipe ist als Konferenzdolmetscherin und als Teamchefin vor Ort für alle Belange des Dolmetschteams und den Kontakt mit dem Auftraggeber bzw. Veranstalter zuständig. Sollte eine Partnerin von Dolmetschwerk auf der entsprechenden Veranstaltung als Konferenzdolmetscherin eingesetzt sein, übernimmt sie in der Regel die Funktion der Chef d’Équipe.

6. Jeder Dolmetscher, der auf der Veranstaltung des Auftraggebers bzw. Veranstalters als Dolmetscher eingesetzt ist, wird als „Konferenzdolmetscher“ bezeichnet.

7. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag zwischen den Parteien geregelt sind, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

8. Dolmetschwerk ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung dieses Vertrags bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere keinen rechtswidrigen Nutzen daraus zu ziehen.

9. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind und/oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Veranstalters

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dolmetschwerk bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen für die beauftragten Dienstleistungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten, Fachterminologien schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich das Dolmetschteam mit Hilfe der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden einschlägigen Unterlagen (z. B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge etc.) auf die Veranstaltung vorbereiten müssen, um eine fehlerfreie Leistung gewährleisten zu können.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, Dolmetschwerk so bald wie möglich, spätestens jedoch 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen in einem gängigen Dateiformat auszuhändigen.

3. Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Veranstaltung verlesen werden, erhält Dolmetschwerk spätestens 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn eine Kopie, die – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – auch nach Veranstaltungsende bei Dolmetschwerk bzw. dem Dolmetschteam verbleiben oder vernichtet werden kann.

4. Dolmetschwerk sind auch Filmeinspielungen 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erhält Dolmetschwerk eine Kopie des gesprochenen Textes

§ 4 Arbeitsbedingungen und Leistungsverweigerungsrecht des Dolmetschteams

§ 4a Allgemeine Regelungen

1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine einwandfreie Leistung des Dolmetschteams nur im Rahmen der nachfolgenden Arbeitsbedingungen gewährleistet werden kann. Schließt der Auftraggeber ohne Abstimmung mit Dolmetschwerk einen Vertrag mit dem Technikanbieter, sind dabei die nachfolgenden zwingend erforderlichen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Dolmetscher benötigen eine Dolmetschkabine. Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 2603 für ortsfeste bzw. DIN EN ISO 4043 für mobile Kabinen entsprechen. Es gelten des Weiteren ISO 20108 (Simultandolmetschen - Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang – Anforderungen) und ISO 20109 (Simultandolmetschen - Ausstattung – Anforderungen).

2. Das Dolmetschteam muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genutzte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht. Der Auftraggeber/Veranstalter muss sicherstellen, dass der Dolmetscher die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören kann.

3. Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dolmetschwerk von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit der zuständigen Partnerin die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich.

4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Simultandolmetscheinsätzen mindestens 2 Dolmetscher erforderlich sind.

5. Höchstarbeitszeit pro Dolmetscher: Je nach Themenbereich 5-7 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

6. Bei einem Tageseinsatz, der 5 bis 7 Stunden dauert, sind den Dolmetschern des Teams je nach Themenbereich vormittags 30 Minuten, mittags mindestens 60 Minuten und nachmittags weitere 30 Minuten Pausenzeiten zu gewähren, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

7. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Dolmetscher des Teams und damit auch Dolmetschwerk berechtigt sind, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfinden und dass der Anspruch auf Honorar hiervon unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Chef d’Équipe eine vom Auftraggeber bereitgestellte Simultananlage oder deren Bedienung als unzureichend bewertet.

§ 4b Ferndolmetschen

1. Der Begriff des Ferndolmetschens (auch Remote Interpreting genannt) bezeichnet alle Arten des Dolmetschens, bei denen sich ein oder mehrere Teilnehmer oder Dolmetscher nicht am gleichen Ort wie die übrigen Beteiligten befinden. Dabei ist es zweitrangig, ob sich der remote zugeschaltete Dolmetscher in einem anderen Raum, in einer anderen Stadt oder auf einem anderen Kontinent aufhält. Für eine reibungslose Verdolmetschung müssen entsprechende informations- und kommunikationstechnische Lösungen verwendet werden, damit einerseits die Dolmetscher mängelfrei arbeiten und andererseits die Teilnehmer störungsfrei, vertraulich und ohne technische Hürden miteinander sprechen können. Erfolgt das Remote Interpreting simultan, ist von Remote Simultaneous Interpreting (RSI) die Rede.

2. Die Parteien vereinbaren bei der Auftragserteilung, in welcher technischen Ausführung das Ferndolmetschen erfolgen soll und ob eine simultane oder konsekutive Verdolmetschung geschuldet ist.

3. Vor Abschluss des Vertrages haben beide Parteien ausdrücklich zu vereinbaren, in und aus welchen Sprachen das Dolmetschteam während des Einsatzes arbeiten soll. Entsprechende technische Vorkehrungen sind zu treffen. Erfolgt die Verdolmetschung über eine Plattformlösung, teilt der Auftraggeber vor der Auftragserteilung mit, welche Plattform eingesetzt wird. Die Plattform muss den Anforderungen der ISO/PAS 24019:2020 Simultaneous interpreting delivery platforms — Requirements and recommendations entsprechen.

Der Auftraggeber gewährt Dolmetschwerk und dem Dolmetschteam vor Veranstaltungs-/Auftragsbeginn ausreichende Zugriffzeiten auf die verwendete Plattform, damit diese von Dolmetschwerk und dem Dolmetschteam getestet werden kann. Es wird dringend empfohlen, spätestens am Vortag der Veranstaltung die Plattform zusammen mit allen Beteiligten zu testen.

4. Der Auftraggeber stellt während der gesamten Veranstaltung professionelle technische Unterstützung sicher, damit ein reibungsloser Ablauf der Verdolmetschung gewährleistet ist.

5. Eine Echtzeitkommunikation muss innerhalb des Dolmetschteams gewährleistet sein. Diese darf nur von den jeweiligen Dolmetschern einsehbar sein.

6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Dolmetschwerk keinen Einfluss auf die Internetgeschwindigkeit, den Bestand der notwendigen Leitungen oder den Betrieb der verwendeten Plattform hat. Dolmetschwerk haftet daher nicht für eine Störung oder den Ausfall der verwendeten Technik, es sei denn, die Störung ist ausschließlich und nachweislich auf eine Fehlfunktion des eigenen Rechners eines Mitglieds des Dolmetschteams zurückzuführen.

7. Soweit die Störung nicht nachweislich auf den Rechner des Teammitglieds zurückzuführen ist, bleibt der Honoraranspruch von Dolmetschwerk bei einer Störung oder Ausfall des Systems/der Technik unberührt.

8. Höchstarbeitszeit pro Dolmetscher: Je nach Themenbereich maximal 5 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

9. Das Dolmetschteam ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn es nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend

Hinsichtlich der Urheber- und Nutzungsrechte gilt auch für das Ferndolmetschen § 8 dieser AGB entsprechend.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

1. Dolmetschwerk ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten.

2. Erbringen Dolmetschwerk und/oder das Dolmetschteam die Leistung, obwohl sie bei Leistungsbeginn nicht die in § 4 geregelten Arbeitsbedingungen vorfinden, kann der Auftraggeber in diesem Fall keine Rechte aus einer auf die unzureichenden Arbeitsbedingungen zurückzuführende Schlechtleistung geltend machen. Insbesondere ist eine Minderung des Honorars in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Stellt Dolmetschwerk die Dolmetschtechnik, gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Dolmetschtechnik in den Verantwortungsbereich von Dolmetschwerk fällt. Für die weiteren Arbeitsbedingungen (möglicher Standort der Kabinen, Sichtbedingungen etc.) hat der Auftraggeber jedoch auch weiterhin einzustehen.

4. Die Haftung von Dolmetschwerk richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.

5. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Dolmetschwerk ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Dolmetschwerk im selben Umfang.

6. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Vertragsänderungen

Sollte Dolmetschwerk aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein, sind die Partnerinnen bereit nach besten Kräften und soweit ihnen dies billigerweise zuzumuten ist dafür zu sorgen, dass an ihrer Stelle ein Fachkollege die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Dies ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

§ 7 Auftragserteilung und Termin

1. Nach Auftragserteilung beginnt Dolmetschwerk mit der Organisation der vereinbarten Veranstaltung, mit der Zusammenstellung eines Dolmetscherteams und der weiteren fachlichen Vorbereitung.

2. Tritt der Auftraggeber von dem Vertrag vor oder während der Veranstaltung aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich von Dolmetschwerk fallen, zurück oder kündigt er den Vertrag ohne wichtigen Grund, gelten die vertraglich festgelegten Vereinbarungen.

§ 8 Nutzung und Urheberrechte

1. Das Produkt der Dolmetschleistung von Dolmetschwerk und des Dolmetschteams ist – soweit nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart worden ist - ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt.

2. Eine Aufzeichnung der Dolmetschleistung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung ist insbesondere auch zu regeln, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber zur Verwendung der Aufzeichnung übertragen werden. Falls es die Parteien verabsäumen, eine hinreichend deutliche Regelung zu den Nutzungs- und Urheberrechten an der Aufzeichnung zu treffen, ist eine Verwertung der Aufzeichnung zu welchem Zweck auch immer nur mit schriftlicher Zustimmung von Dolmetschwerk gestattet.

3. Jede weitere Verwendung (z.B. die Direktübertragung; Übertragung mit Hilfe des Internets, Web-Streaming etc.) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Auch insoweit gilt § 8 Abs. 2 dieser Bedingungen.